Rechtsprechung zu § 145 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 97 Entscheidungen zu § 145 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 23 Urteilsbesprechungen zu § 145 BGB bei ibr-online
- BGH, Wasserbenutzung, 30.4.03
§§ 145 ff BGB, Wasserversorgungsvertrag: Vertragsschluß mit Versorgungsunternehmen durch konkludentes Handeln, wenn Grundstückseigentümer duldet, daß seine Mieter aus vorhandenen Leitungen Wasser entnehmen
- BGH, Internet-Auktion, 7.11.01 (NJW 2002, 363)
§§ 145 ff BGB, zum Vertragsschluß bei Vertragsofferten im Internet (hier: durch einen Verkäufer auf ricardo.de), die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
zur Frage der Anwendbarkeit von § 156 BGB auf Internet-Auktionen;
§§ 133, 157 BGB, wirksame Willenserklärung setzt Erklärungsbewußtsein nicht voraus
- OLG Frankfurt, "Peanuts - Wir werden die Handwerkerrechnungen alle bezahlen", 27.6.96 (NJW 1997, 136)
§§ 145 ff BGB, § 350 HGB, zur Herleitung von Ansprüchen aus einer Erklärung, die ein Vorstandssprecher (hier: der Deutschen Bank im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Bauunternehmers Schneider) auf einer Pressekonferenz abgegeben hat (hier Ansprüche grds. bejaht)
- BGH, "freibleibend", 8.3.84 (NJW 1984, 1885)
§ 145 BGB, Abgrenzung Antrag - invitatio ad offerendum
- BGH, Hamburger Parkplatzfall, 14.7.56 (BGHZ 21, 319)
§§ 145 ff BGB, Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten, Entgelt für die Benutzung eines Parkplatzes, Gemeingebrauch - Sondernutzungsrecht
Literatur im Internet zu § 145 BGB
- Online-Auktionen: eBay-Recht als neue Herausforderung für den Rechtsanwalt?
von Prof. Dr. Ulrich Noack; Sascha Kremer (Aufsatz, PDF-Format)
- § 145 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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