Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   
§ 145
Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Rechtsprechung zu § 145 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wasserbenutzung, 30.4.03
    §§ 145 ff BGB, Wasserversorgungsvertrag: Vertragsschluß mit Versorgungsunternehmen durch konkludentes Handeln, wenn Grundstückseigentümer duldet, daß seine Mieter aus vorhandenen Leitungen Wasser entnehmen

  • BGH, Internet-Auktion, 7.11.01 (NJW 2002, 363) 
    §§ 145 ff BGB, zum Vertragsschluß bei Vertragsofferten im Internet (hier: durch einen Verkäufer auf ricardo.de), die an die Allgemeinheit gerichtet sind;
    zur Frage der Anwendbarkeit von § 156 BGB auf Internet-Auktionen;
    §§ 133, 157 BGB, wirksame Willenserklärung setzt Erklärungsbewußtsein nicht voraus

  • OLG Frankfurt, "Peanuts - Wir werden die Handwerkerrechnungen alle bezahlen", 27.6.96 (NJW 1997, 136)
    §§ 145 ff BGB, § 350 HGB, zur Herleitung von Ansprüchen aus einer Erklärung, die ein Vorstandssprecher (hier: der Deutschen Bank im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Bauunternehmers Schneider) auf einer Pressekonferenz abgegeben hat (hier Ansprüche grds. bejaht)

  • BGH, "freibleibend", 8.3.84 (NJW 1984, 1885)
    § 145 BGB, Abgrenzung Antrag - invitatio ad offerendum

  • BGH, Hamburger Parkplatzfall, 14.7.56 (BGHZ 21, 319) 
    §§ 145 ff BGB, Vertragsschluß durch sozialtypisches Verhalten, Entgelt für die Benutzung eines Parkplatzes, Gemeingebrauch - Sondernutzungsrecht

Literatur im Internet zu § 145 BGB

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