Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
| 1. | eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, |
| 2. | auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten, |
| 3. | ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört, |
| 4. | einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen, |
| 5. | ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen, |
| 6. | ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen, |
| 7. | einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war, |
| 8. | ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat, |
| 9. | ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen, |
| 10. | die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. |