Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.
(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.
Rechtsprechung zu § 1460 BGB
7 Entscheidungen zu § 1460 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 06.12.1982 - 5 UF 220/81
Titel gegen Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 - Grundbuch von Iggelheim Blatt 3501 AG Speyer
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 - 3 W 38/09
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten ...
- OLG Zweibrücken, 04.03.2009 - 3 W 38/09
- BGH, 12.05.2011 - IX ZA 13/11
Verfahrensrecht - Ablehnung eines Kostenhilfeantrags
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 09.12.2003 - 1 BvR 558/99
Alterssicherung der Landwirte
- OLG Stuttgart, 15.12.1986 - 8 WF 92/86
Literatur im Internet zu § 1460 BGB
Querverweise
Auf § 1460 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1459 (Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht)
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