Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.
Rechtsprechung zu § 1462 BGB
3 Entscheidungen zu § 1462 BGB in unserer Datenbank:
- VG München, 21.07.2011 - M 10 K 10.4230
Erstattungsanspruch
- OLG Frankfurt, 06.12.1982 - 5 UF 220/81
Titel gegen Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben
- BGH, 20.10.1971 - VIII ZR 212/69
Schutzwürdigkeit des Vertrauens Dritter in das Fortbestehen des einmal ...
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Querverweise
Auf § 1462 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten
- § 1459 (Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)