Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
(1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat.
(2) 1Führt ein Ehegatte einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Ehegatten zur Last, der den Rechtsstreit führt. 2Die Kosten fallen jedoch dem Gesamtgut zur Last, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber wirksam ist oder wenn der Rechtsstreit eine persönliche Angelegenheit oder eine Gesamtgutsverbindlichkeit des Ehegatten betrifft und die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist; § 1463 Nr. 3 und § 1464 bleiben unberührt.
handlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts § 1458(weggefallen) § 1459Gesamtguts-
verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1460Haftung des Gesamtguts § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1463Haftung im Innenverhältnis § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1465Prozesskosten § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1469Aufhebungsantrag § 1470Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
Rechtsprechung zu § 1465 BGB
4 Entscheidungen zu § 1465 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 18.02.1959 - VI D 1/58
- BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts - ...
- BGH, 14.04.1971 - IV ZR 16/70
Rückforderung des Prozeßkostenvorschusses
- OLG Frankfurt, 06.12.1982 - 5 UF 220/81
Titel gegen Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben
Querverweise
Auf § 1465 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 1465 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht)