Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
Jeder Ehegatte kann auf Aufhebung der Gütergemeinschaft klagen,
| 1. | wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen, | |
| 2. | wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken, | |
| 3. | wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, | |
| 4. | wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, | |
| 5. | wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird. |
Literatur im Internet zu § 1469 BGB
Querverweise
Auf § 1469 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Auseinandersetzung des Gesamtgutes
- § 1479 (Auseinandersetzung nach Aufhebungsurteil)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
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