Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   
§ 147
Annahmefrist

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Rechtsprechung zu § 147 BGB

436 Entscheidungen zu § 147 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 147 BGB

Querverweise

Auf § 147 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Vertrag
            § 146 (Erlöschen des Antrags)
Redaktionelle Querverweise zu § 147 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
          § 308 Nr. 1 (Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit)
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