Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
(1) Was auf Grund eines zum Gesamtgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesamtgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Gesamtgut bezieht, wird Gesamtgut.
(2) Gehört eine Forderung, die durch Rechtsgeschäft erworben ist, zum Gesamtgut, so braucht der Schuldner dies erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er erfährt, dass die Forderung zum Gesamtgut gehört; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1473 BGB
12 Entscheidungen zu § 1473 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
Familienrecht - Wertersatz von in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sachen
- OLG Nürnberg, 24.03.1997 - 7 UF 235/97
Zurechnung des Wohnvorteils dem im Haus verbliebenen Unterhaltspflichtigen
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts
- OLG Koblenz, 29.11.2005 - 11 UF 137/05
- BGH, 16.07.2009 - IX ZR 118/08
Insolvenzrecht - Leistung an Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- BGH, 06.08.2008 - XII ZR 155/06
Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten bei Scheidung der Ehe ...
- BVerwG, 18.05.1967 - III C 78.66
- BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06
Familienrecht - Beendigung der Gütergemeinschaft
- BVerwG, 29.03.1984 - 3 C 53.82
- OLG Köln, 06.12.2011 - 4 UF 150/11
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Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1497 (Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
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