Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
Unterkapitel 4 - Auseinandersetzung des Gesamtgutes (§§ 1471 - 1482) |
(1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
(2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
(3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.
verbindlichkeiten § 1476Teilung des Überschusses § 1477Durchführung der Teilung § 1478Auseinandersetzung nach Scheidung § 1479Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungs-
entscheidung § 1480Haftung nach der Teilung gegenüber Dritten § 1481Haftung der Ehegatten untereinander § 1482Eheauflösung durch Tod
Rechtsprechung zu § 1481 BGB
15 Entscheidungen zu § 1481 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 29.07.1981 - II R 48/78
Zur Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks aus dem Gesamtgut durch einen ...
- OLG Zweibrücken, 19.06.1991 - 2 UF 184/90
Der vertragliche Güterstand endet mit Auflösung der Ehe durch Scheidung wegen ...
- BGH, 02.04.2008 - XII ZR 44/06
Ansprüche der Ehegatten nach Beendigung der Gütergemeinschaft
- BGH, 10.07.1985 - IVb ZR 37/84
Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten - Ausübung des Übernahmerechts - ...
- OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 17 UF 113/95
Gerichtliche Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
- OLG Koblenz, 05.07.2005 - 11 UF 663/04
Auseinandersetzung der durch Ehescheidung beendeten Gütergemeinschaft
- BayObLG, 17.09.1981 - BReg. 1 Z 69/81
Zur Anmeldung und Satzungsänderung bei Kapitalerhöhung einer GmbH
- BGH, 31.01.2007 - XII ZR 131/04
Übernahme einer in die Gütergemeinschaft eingebrachten Sache durch einen ...
- BGH, 05.06.1985 - IVb ZR 34/84
Geltendmachung eines familienrechtlichen Anspruchs gegen eine ...
- BGH, 08.06.1988 - IVb ZR 18/87
Wertersatz infolge der Ausübung des Übernahmerechts
Querverweise
Auf § 1481 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)