Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Rechtsprechung zu § 149 BGB
39 Entscheidungen zu § 149 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Bautzen, 02.02.2012 - 1 HKO 97/11
GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrag; Fristsetzung analog §§ 146, 148 BGB ...
- OLG Naumburg, 25.09.2007 - 9 U 89/07
Mietrecht - Schriftformerfordernis: Anforderungen an Grundrissplan
- OLG Dresden, 20.12.2011 - 14 U 1259/11
Immobilien - Annahme ohne zeitliche Begrenzung möglich: Klausel unwirksam?
- BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09
Bauträger - Angebotsbindefrist beim Kauf von Eigentumswohnungen
- OLG Saarbrücken, 21.03.2006 - 4 U 51/05
Vergabe - Kein wirksamer Rahmenvertrag trotz durchgeführter Einzelabrufe
- AG Erfurt, 20.04.2009 - 2 C 2416/08
- OLG Dresden, 31.08.2004 - 5 U 946/04
Mietrecht - Formwirksamkeit eines befristeten Gewerbemietvertrages
- BAG, 07.07.2010 - 4 AZR 1023/08
Weitergeltung tariflicher Regelung nach Betriebsübergang
- BAG, 15.09.2009 - 9 AZR 608/08
Altersteilzeit - rückwirkender Vertragsschluss
- OLG Brandenburg, 05.04.2006 - 4 U 188/05
Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
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Literatur im Internet zu § 149 BGB
- § 149 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Schadensversicherung
- Feuerversicherung
- § 81
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