Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Rechtsprechung zu § 149 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 149 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 149 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 149 BGB
- § 149 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Annahme (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 149 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsvertragsgesetz (0VVG311207)
- Schadensversicherung
- Feuerversicherung
- § 81
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