Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563)   
   Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)   
   Unterkapitel 5 - Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 - 1518)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1497
Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft setzen sich der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge über das Gesamtgut auseinander.

(2) Bis zur Auseinandersetzung bestimmt sich ihr Rechtsverhältnis am Gesamtgut nach den §§ 1419, 1472, 1473.

Vorherige Gesetzesfassung

§ 1483Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1484Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1485Gesamtgut § 1486Vorbehaltsgut; Sondergut § 1487Rechtsstellung des Ehegatten und der Abkömmlinge § 1488Gesamtguts-
verbindlichkeiten
§ 1489Persönliche Haftung für die Gesamtguts-
verbindlichkeiten
§ 1490Tod eines Abkömmlings § 1491Verzicht eines Abkömmlings § 1492Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten § 1493Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten § 1494Tod des überlebenden Ehegatten § 1495Aufhebungsantrag eines Abkömmlings § 1496Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
§ 1497Rechtsverhältnis bis zur Auseinandersetzung § 1498Durchführung der Auseinandersetzung § 1499Verbindlichkeiten zu Lasten des überlebenden Ehegatten § 1500Verbindlichkeiten zu Lasten der Abkömmlinge § 1501Anrechnung von Abfindungen § 1502Übernahmerecht des überlebenden Ehegatten § 1503Teilung unter den Abkömmlingen § 1504Haftungsausgleich unter Abkömmlingen § 1505Ergänzung des Anteils des Abkömmlings § 1506Anteilsunwürdigkeit § 1507Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft § 1508(weggefallen) § 1509Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung § 1510Wirkung der Ausschließung § 1511Ausschließung eines Abkömmlings § 1512- § 1557 (weggefallen) § 1513Entziehung des Anteils § 1514Zuwendung des entzogenen Betrags § 1515Übernahmerecht eines Abkömmlings und des Ehegatten § 1516Zustimmung des anderen Ehegatten § 1517Verzicht eines Abkömmlings auf seinen Anteil § 1518Zwingendes Recht
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Rechtsprechung zu § 1497 BGB

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Querverweise

Auf § 1497 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Gütergemeinschaft
                Fortgesetzte Gütergemeinschaft
                  § 1518 (Zwingendes Recht)
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