Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 164 Entscheidungen zu § 151 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Urteilsbesprechungen zu § 151 BGB bei ibr-online
- BAG, Doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag, 24.6.03
§ 125 BGB, doppelte Schriftformklausel schließt Anspruch auf üblich gewordene Leistung aus (keine Anspruchsentstehung aufgrund "betrieblicher Übung", § 242, § 151 BGB)
- BGH, Behalten der vollstreckbaren Ausfertigung, 12.10.99 (NJW 2000, 276)
§ 151 BGB bei lediglich vorteilhaften Abtretungsangebot
- BGH, geschenktes Sparguthaben, 30.10.74 (NJW 1975, 382)
Zuwendung auf den Todesfall, Deckungsverhältnis, § 331 BGB, Valutaverhältnis, § 516, §§ 153, 151 BGB, Auftrag an die Bank, Widerruf durch Erbe
Literatur im Internet zu § 151 BGB
- § 151 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 151 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (7)
Eigene Frage stellen
Sie betreiben juristische Seiten im Internet?