Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
1.475 Entscheidungen zu § 151 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.02.1999 - II ZR 99/98
Erforderlichkeit des Zugangs einer formbedürftigen Annahmeerklärung unter ...
- BGH, 27.04.2004 - XI ZR 49/03
Verbraucherrecht - konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung
- BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05
Treuhandvertrag auch bei Einzahlung auf ein Fremdgeldkonto?
- BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99
Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der ...
- BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03
Fernabsatzvertrag trotz Einsatzes eines Boten?
- BAG, 04.06.2008 - 4 AZR 421/07
Ballungsraumzulage - Gesamtzusage - Betriebsübergang
- BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99
Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist
- OLG Karlsruhe, 03.04.2009 - 14 U 66/08
Zustandekommen einer äußerungsrechtlichen Vertragsstrafenvereinbarung mit ...
- BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 370/97
Zeitliche Bindung an ein Vertragsangebot
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Literatur im Internet zu § 151 BGB
- § 151 BGB
von C. Armbrüster (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu