Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Rechtsprechung zu § 151 BGB
1.128 Entscheidungen zu § 151 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.02.1999 - II ZR 99/98
Erforderlichkeit des Zugangs einer formbedürftigen Annahmeerklärung unter ...
- BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99
Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der ...
- BGH, 28.03.1990 - VIII ZR 258/89
Annahme eines Abfindungsangebots durch Einreichung eines Schecks
- BGH, 06.05.1997 - IX ZR 136/96
Annahme einer Bürgschaftserklärung durch den Gläubiger; Zeitbürgschaft für ...
- BGH, 18.12.1985 - VIII ZR 297/84
Annahme eines Abfindungsgebots durch widerspruchslose Einlösung eines übersandten ...
- BGH, 14.04.1999 - VIII ZR 370/97
Zeitliche Bindung an ein Vertragsangebot
- BGH, 27.04.2004 - XI ZR 49/03
Verbraucherrecht - konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung
- BGH, 04.04.2000 - XI ZR 152/99
Erklärungeneines GmbH-Geschäftsführers; Länge der Annahmefrist
- BGH, 28.10.1993 - VII ZR 192/92
Abrechnung von Nebenkosten; Voraussetzungen des Schuldbeitritts
- BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95
Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung
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