Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 154 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 51 Entscheidungen zu § 154 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 12 Urteilsbesprechungen zu § 154 BGB bei ibr-online
- BGH, fehlende Widerrufsbelehrung, 30.9.92 (BGHZ 119, 283)
Bierlieferungsvertrag, AbzG - VerbrKrG, "gesonderte Unterschrift", Folgen der schwebenden Unwirksamkeit;
§ 154 I 1 BGB ist unanwendbar bei erkennbarem Bindungswillen der Parteien trotz der noch offenen Punkte
Literatur im Internet zu § 154 BGB
- § 154 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
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Querverweise
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