Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.
(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.
Rechtsprechung zu § 154 BGB
846 Entscheidungen zu § 154 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- KG, 10.03.2005 - 8 U 217/04
Mietrecht - Zweifelsregelung nicht bei Einigung über wesentliche Fragen
- BGH, 16.10.2012 - X ZR 37/12
Automatisiertes Buchungs- und Bestellsystem (Flugreisebuchung)
- BGH, 08.10.2008 - XII ZR 66/06
Mietrecht - Formlose Fortführung des Vertrags trotz Schriftformklausel
- OLG Hamm, 18.11.2003 - 15 W 395/03
Wohnungseigentum
- OLG Brandenburg, 25.03.2009 - 3 U 172/07
Mietrecht - Punktation
- BGH, 12.05.2006 - V ZR 97/05
Immobilien - Auslegung einer Kaufoption für das Grundstück in einem Mietvertrag
- BGH, 15.09.2009 - X ZR 115/05
Sektionaltor
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.03.2010 - X ZR 115/05
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge
- BGH, 23.03.2010 - X ZR 115/05
- OLG Düsseldorf, 10.01.2012 - 24 U 96/11
Mietrecht - Mietvertrag: Erst wirksam, wenn sich die Parteien ganz einig sind
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Literatur im Internet zu § 154 BGB
- § 154 BGB
von C. Armbrüster (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - § 154 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
Einigungsmangel - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu