Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   
§ 154
Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

Rechtsprechung zu § 154 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, fehlende Widerrufsbelehrung, 30.9.92 (BGHZ 119, 283)
    Bierlieferungsvertrag, AbzG - VerbrKrG, "gesonderte Unterschrift", Folgen der schwebenden Unwirksamkeit;
    § 154 I 1 BGB ist unanwendbar bei erkennbarem Bindungswillen der Parteien trotz der noch offenen Punkte

Literatur im Internet zu § 154 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 154 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 125 S. 2 (Nichtigkeit wegen Formmangels) (zu § 154 II)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 154 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (5)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht