Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Rechtsprechung zu § 155 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 155 BGB
- § 155 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
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