Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Rechtsprechung zu § 155 BGB
176 Entscheidungen zu § 155 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4937/10
Versteckter Einigungsmangel bei Vertragsschluss
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 24 U 175/07
Mietrecht - Fehler beim Zustandekommen des Mietkaufvertrages
- AG Syke, 27.09.2004 - 24 C 988/04
"Sofort kaufen"-Option bei eBay
- BGH, 25.02.1999 - VII ZR 8/98
Person des Vertragspartners bei einem aus mehreren Auftragnehmern unter der ...
- OLG Dresden, 27.08.1999 - 22 WF 151/98
Aussetzung des Verfahrens wegen Streit über die Auslegung eines in einem anderen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 27.08.1998 - 22 WF 151/98
Vergleich
- OLG Dresden, 27.08.1998 - 22 WF 151/98
- OLG Hamm, 08.09.1997 - 13 U 46/97
Mißverständnis bei Vertragsabschluss
- OLG Bremen, 29.10.2008 - 1 U 47/08
Bauvertrag - Keine "übliche“ Vergütung ohne wirksamen Vertrag!
- BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01
Wohnungseigentum - Hinreichende Bestimmung eines Sondernutzungsrechts
- OLG Köln, 11.09.2007 - 15 U 42/07
Betrügerisches Verhalten des Lieferanten bei Anbahnung eines Leasingvertrages - ...
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Literatur im Internet zu § 155 BGB
- § 155 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
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