Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157) |
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Rechtsprechung zu § 155 BGB
323 Entscheidungen zu § 155 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 24.06.2008 - 24 U 175/07
Mietrecht - Fehler beim Zustandekommen des Mietkaufvertrages
- OLG München, 18.05.2011 - 7 U 4937/10
Versteckter Einigungsmangel bei Vertragsschluss
- BGH, 23.05.2012 - VII ZR 113/11
Bauvertrag - Umfasst die Position "Baureinigung“ Vorab- und Endreinigung?
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 12.04.2011 - 9 U 4323/09
Bauvertrag - Werkleistung erbracht, Vertrag aber unwirksam: Übliche Vergütung?
- OLG München, 12.04.2011 - 9 U 4323/09
- AG Syke, 27.09.2004 - 24 C 988/04
"Sofort kaufen"-Option bei eBay
- AG Bühl, 01.02.2012 - 3 C 148/09
Bauvertrag - Versteckter Einigungsmangel: Kein wirksamer Vertragsschluss!
- BGH, 25.02.1999 - VII ZR 8/98
Person des Vertragspartners bei einem aus mehreren Auftragnehmern unter der ...
- OLG Bremen, 29.10.2008 - 1 U 47/08
Bauvertrag - Keine "übliche“ Vergütung ohne wirksamen Vertrag!
- OLG Dresden, 27.08.1998 - 22 WF 151/98
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Literatur im Internet zu § 155 BGB
- § 155 BGB
von C. Armbrüster (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - § 155 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Dissens
Einigungsmangel - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu