Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   

§ 156
Vertragsschluss bei Versteigerung

Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.

Rechtsprechung zu § 156 BGB

84 Entscheidungen zu § 156 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 156 BGB

Querverweise

Auf § 156 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Besondere Vertriebsformen
              § 312d (Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
              § 817 (Zuschlag und Ablieferung)
    Abgabenordnung (AO)
      Vollstreckung
        Vollstreckung wegen Geldforderungen
          Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Vollstreckung in Sachen
              § 299 (Zuschlag)
Redaktionelle Querverweise zu § 156 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1239 (Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer)
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