Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563)   
   Untertitel 3 - Güterrechtsregister (§§ 1558 - 1563)   

§ 1563
Registereinsicht

Die Einsicht des Registers ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

Rechtsprechung zu § 1563 BGB

6 Entscheidungen zu § 1563 BGB in unserer Datenbank:

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27.09.2012

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Literatur im Internet zu § 1563 BGB

Querverweise

Auf § 1563 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1563 BGB:
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Registersachen
            § 89 (Ablichtungen und Ausdrucke)
            § 90 (Registereinsicht)
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