Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)   
   Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568)   
§ 1564
Scheidung durch richterliche Entscheidung

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 1564 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1564 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1564 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1355 II (Ehename)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts) (zu §§ 1564 ff)
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2077 I 2 (Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung) (zu §§ 1564 ff)

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