Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Rechtsprechung zu § 1567 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 1567 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1567 BGB
- Getrennt leben als Voraussetzung für eine Ehescheidung von Rechtsanwalt Christoph Brandau
Ein Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen des Getrenntlebens, insbesondere auch Getrenntleben innerhalb einer Wohnung
über www.rechtsanwalt-news.de - § 1567 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Rechtsmittel - § 1567 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Getrenntleben - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1567 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1361b (Ehewohnung bei Getrenntleben)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)
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