Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 1 - Scheidungsgründe (§§ 1564 - 1568) |
(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Rechtsprechung zu § 1567 BGB
240 Entscheidungen zu § 1567 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 14.01.2013 - 12 C 12.2737
Für ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG gelten ...
- OLG Saarbrücken, 14.09.2009 - 6 WF 98/09
Begriff des Zusammenlebens über kürzere Zeit i.S. des § 1567 Abs. 2 BGB; ...
- LG Heidelberg, 14.12.2012 - 5 S 42/12
Mietrecht - Eigenbedarfskündigung wegen Trennung von der Ehefrau möglich?
- OLG Frankfurt, 20.03.2002 - 20 W 460/01
Erbrecht des überlebenden Ehegatten: Erfolgsaussicht des vom Betreuer der ...
- KG, 30.04.2012 - 17 WF 108/12
Begriff des Getrenntlebens im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB; Getrenntleben ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.02.2013 - L 15 AS 139/09
- VG Augsburg, 19.03.2013 - Au 3 K 12.1258
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss; dauerndes Getrenntleben der Elternteile
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2002 - 16 A 376/01
- VGH Bayern, 30.01.2013 - 5 B 12.1661
In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch bei nicht getrennt lebenden ...
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Literatur im Internet zu § 1567 BGB
- Getrennt leben als Voraussetzung für eine Ehescheidung von Rechtsanwalt Christoph Brandau
Ein Überblick über die Tatbestandsvoraussetzungen des Getrenntlebens, insbesondere auch Getrenntleben innerhalb einer Wohnung
über www.rechtsanwalt-news.de - § 1567 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beschwerde
Rechtsmittel - § 1567 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Getrenntleben - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
- § 1361b (Ehewohnung bei Getrenntleben)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 (Aufhebung der Lebenspartnerschaft)