Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 3 - Vertrag (§§ 145 - 157)   

§ 157
Auslegung von Verträgen

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Rechtsprechung zu § 157 BGB

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Literatur im Internet zu § 157 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 157 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 133 (Auslegung einer Willenserklärung)
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