Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Rechtsprechung zu § 1570 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 68 Entscheidungen zu § 1570 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, "Hausmann" in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, 21.2.01 (BGHZ 147, 19)
§ 1570 BGB, § 1603 BGB, Hausmann-Rechtsprechung ist auch in nichtehelicher Lebensgemeinschaft anwendbar: unterhaltsrechtliches Verbot für den geschiedenen Ehemann und Vater, in seiner neuen Familie die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen (vgl. § 1356 BGB)
- BGH, Zusammenleben mit neuem Partner, 21.12.88 (NJW 1989, 1083)
§ 1570 BGB, zur Frage einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das Kind zwischen 8 und 11 Jahre alt ist (nach dem Einzelfall);
§§ 1573 II, 1577 BGB, zur Frage der Anrechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltsberechtigte nichtehelich mit einem neuen Partner zusammenlebt, zur (grundsätzlich zu verneinenden) Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB in diesem Fall
Literatur im Internet zu § 1570 BGB
- Synopse zum Gesetz zur Änderung des Unterhalts von Verlag Gieseking
Stand: 9. Dezember 2007
über www.famrz.de - Die wesentlichen Änderungen im neuen Unterhaltsrecht
von RA Rainer Bosch, Bonn
Forum Familienrecht 8/2007, S. 293-307
über www.forum-familienrecht.de - § 1570 BGB - Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes von Jochem Schausten (Gesetzeskommentar)
Kommentierung von § 1570 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Online-Kommentar: Das neue Unterhaltsrecht - Das neue Unterhaltsrecht: Genese und Kernpunkte
von Ute Granold, MdB
Ein Überblick aus rechtspolitischer Perspektive
Forum Familienrecht 1/2008, S. 11-15
über www.forum-familienrecht.de - Prägende Gedanken und offene Fragen des nachehelichen Unterhaltsrechts
von VRiOLG Dr. Hans-Ulrich Graba
Forum Familienrecht 6+7/2007, S. 246-252
über www.forum-familienrecht.de - Familienrechtliche Antworten auf veränderte Familienwelten
von RiBVerfG Dr. Christine Hohmann-Dennhardt
Forum Familienrecht 5/2007, S. 174-185
über www.forum-familienrecht.de - Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten Änderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (1. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 5/2006, S. 175-183
über www.forum-familienrecht.de - Unterhalt und Hartz IV
von RA Wolfram Hußmann, Wesel
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 226-234
über www.forum-familienrecht.de - Zur unterschiedlichen Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l und § 1570 BGB
von VRiOLG Reinhardt Wever
Forum Familienrecht 5/2005, S. 174-178
über www.forum-familienrecht.de - Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - Beispielsfälle zur Mangelverteilung unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH v. 22.1.2003
von RiOLG Fritz Finke
Forum Familienrecht 3/2003, S. 119-122
über www.forum-familienrecht.de - Eheverträge im Spannungsfeld zwischen Privatautonomie und verfassungsrechtlicher Aufwertung der Familienarbeit
von Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Universität Köln
Forum Familienrecht 5/2002, S. 151-154
über www.forum-familienrecht.de - § 1570 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 1570 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
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