Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
| 1. | der Scheidung, | |
| 2. | der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, | |
| 3. | der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder | |
| 4. | des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 |
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Rechtsprechung zu § 1572 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 41 Entscheidungen zu § 1572 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1572 BGB
Querverweise
Auf § 1572 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Leistungen an Hinterbliebene
- § 66 (Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte)
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