Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)   
   Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)   
   Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580)   
§ 1573
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

Rechtsprechung zu § 1573 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Familienarbeit der Ehefrau, 13.6.01 (NJW 2001, 2254) 
    §§ 1569 ff BGB, §§ 1573 II, 1577, 1578 BGB, zur Frage der Unterhaltsbemessung bei nachehelich aufgenommener oder ausgeweiteter Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, der in der Ehe den Haushalt führte: eheliche Lebensverhältnisse sind nicht nur an den vorhandenen Barmitteln ausgerichtet, Änderung der Rechtsprechung: "Additionsmethode" bzw "Differenzmethode" statt "Anrechnungsmethode"

  • BGH, Zusammenleben mit neuem Partner, 21.12.88 (NJW 1989, 1083) 
    § 1570 BGB, zur Frage einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das Kind zwischen 8 und 11 Jahre alt ist (nach dem Einzelfall);
    §§ 1573 II, 1577 BGB, zur Frage der Anrechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltsberechtigte nichtehelich mit einem neuen Partner zusammenlebt, zur (grundsätzlich zu verneinenden) Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB in diesem Fall

Literatur im Internet zu § 1573 BGB

Querverweise

Auf § 1573 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Unterhaltsberechtigung
                § 1571 (Unterhalt wegen Alters)
                § 1572 (Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen)
                § 1575 (Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung)
                § 1577 (Bedürftigkeit)
                § 1578 (Maß des Unterhalts)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1573 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Unterhaltsberechtigung
                § 1579 (Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit) (zu § 1573 V)

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