Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 2 - Unterhaltsberechtigung (§§ 1570 - 1580) |
(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
Rechtsprechung zu § 1573 BGB
- 69 Entscheidungen zu § 1573 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Familienarbeit der Ehefrau, 13.6.01 (NJW 2001, 2254)
§§ 1569 ff BGB, §§ 1573 II, 1577, 1578 BGB, zur Frage der Unterhaltsbemessung bei nachehelich aufgenommener oder ausgeweiteter Erwerbstätigkeit des Unterhaltsberechtigten, der in der Ehe den Haushalt führte: eheliche Lebensverhältnisse sind nicht nur an den vorhandenen Barmitteln ausgerichtet, Änderung der Rechtsprechung: "Additionsmethode" bzw "Differenzmethode" statt "Anrechnungsmethode"
- BGH, Zusammenleben mit neuem Partner, 21.12.88 (NJW 1989, 1083)
§ 1570 BGB, zur Frage einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils, wenn das Kind zwischen 8 und 11 Jahre alt ist (nach dem Einzelfall);
§§ 1573 II, 1577 BGB, zur Frage der Anrechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltsberechtigte nichtehelich mit einem neuen Partner zusammenlebt, zur (grundsätzlich zu verneinenden) Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB in diesem Fall
Literatur im Internet zu § 1573 BGB
- Prägende Gedanken und offene Fragen des nachehelichen Unterhaltsrechts
von VRiOLG Dr. Hans-Ulrich Graba
Forum Familienrecht 6+7/2007, S. 246-252
über www.forum-familienrecht.de - BGH und Unterhaltsbefristung - Bleibt alles beim Alten?
von RA Dr. Mathias Grandel, Augsburg
Forum Familienrecht 8/2005, S. 303-306
über www.forum-familienrecht.de - Die ewige Unterhaltslast
von RA Dr. Mathias Grandel, Augsburg
Forum Familienrecht 5/2004, S. 237-245
über www.forum-familienrecht.de - Lebenslange Unterhaltslast?
von RiOLG Dr. Gerd Brudermüller
Zur Anwendung der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB
Forum Familienrecht 3/2004, S. 101-107
über www.forum-familienrecht.de - Außergerichtliche Unterhaltsvereinbarungen
von VRiOLG Jörg Hoffmann
zur anwaltlichen Vertragsgestaltung - ein Streifzug
Forum Familienrecht 1/2004, S. 1-9
über www.forum-familienrecht.de - Differenzmethode statt Anrechnungsmethode bei Versorgungsleistungen für den neuen Partner?
von RA Klaus Schnitzler, Euskirchen
Forum Familienrecht 2/2003, S. 42-43
über www.forum-familienrecht.de - Die neue Hausfrauen-Rechtsprechung des BGH - Meilenstein oder erster Schritt?
von RA Dr. Winfried Born, Hamm
Forum Familienrecht 6/2001, S. 183-190
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Leistungen an Hinterbliebene
- § 66 (Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte)
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