Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Rechtsprechung zu § 158 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 101 Entscheidungen zu § 158 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Urteilsbesprechungen zu § 158 BGB bei ibr-online
- BAG, "... dann beschäftigen wir Sie selbstverständlich weiter", 15.3.01 (NJW 2001, 3355)
§ 158 BGB, Unwirksamkeit eines unter eine Bedingung gestellten einseitigen Rechtsgeschäfts (hier: Kündigung, § 620 BGB) (Bedingungsfeindlichkeit)
- BGH, GmbH-Erwerb unter aufschiebender Bedingung II, 25.3.98 (BGHZ 138, 195)
Unternehmenskauf, §§ 459 ff BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 434 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Gefahrübergang, § 446 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 158 I;
§§ 320 ff BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, GmbH-Erwerb unter aufschiebender Bedingung I, 21.9.94 (BGHZ 127, 129)
§ 15 III, IV GmbHG, § 117 BGB;
§ 158 I BGB, Verzicht auf aufschiebende Bedingung, Willensübereinstimmung bei Eintritt der Bindungswirkung;
(Hinweis: zweite Revisionsentscheidung im vorliegenden Verfahren ist «GmbH-Erwerb unter aufschiebender Bedingung II»)
- BGH, Diebstahl beim Einzelhändler, 19.2.75 (NJW 1975, 776)
Konditionsgeschäft, § 158 BGB, Auslegung der Bedingung, § 495 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unanwendbarkeit des § 446 BGB <Fassung bis 31.12.01>
Literatur im Internet zu § 158 BGB
- § 158 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bedingung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 158 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 158 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 449 (Eigentumsvorbehalt) (zu § 158 I)
- Besondere Arten des Kaufs
- Kauf auf Probe
- § 454 I 2 (Zustandekommen des Kaufvertrags) (zu § 158 I)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 572 I (Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung) (zu § 158 II)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Eheschließung
- § 1311 S. 2 (Persönliche Erklärung) (zu §§ 158 ff)
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1750 II 1 (Einwilligungserklärung) (zu §§ 158 ff)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2313 (Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 42 (Auflösend bedingte Forderungen) (zu § 158 II)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts) (zu § 158 I)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 III (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 191 (Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen) (zu § 158 I)
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