Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Rechtsprechung zu § 158 BGB
1.055 Entscheidungen zu § 158 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 30.09.2008 - VI R 67/05
Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei ...
- BGH, 13.03.2009 - V ZR 157/08
Immobilien - Ausübung des Vorkaufsrechts des Nutzers
- LAG Köln, 01.06.2007 - 11 Sa 1329/06
Gehaltsabrechnung stellt kein Schuldanerkentnis des Arbeitgebers dar
- LAG Hamm, 20.01.2006 - 10 TaBV 131/05
Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle; ...
- OLG Bamberg, 17.12.2007 - 4 U 33/07
Testament - Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung
- OLG Zweibrücken, 01.02.2008 - 3 W 3/08
Wohnungseigentum - Eintragungsfähigkeit eines bedingten Sondernutzungsrechts
- LAG Düsseldorf, 25.07.2007 - 12 Sa 944/07
Befristung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 ...
- LAG Hamm, 22.02.2013 - 10 Sa 619/12
Sanierungstarifvertrag - Transformation - einfache und ergänzende ...
- OLG Stuttgart, 25.11.2011 - 3 U 173/11
Rechte des Käufers eines Pkw über die Internet-Auktionsplattform "eBay" bei ...
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Literatur im Internet zu § 158 BGB
- § 158 BGB
von C. Armbrüster (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - § 158 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetzesbegründung Patientenverfügung - § 158 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bedingung (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 449 (Eigentumsvorbehalt) (zu § 158 I)
- Besondere Arten des Kaufs
- Kauf auf Probe
- § 454 I 2 (Zustandekommen des Kaufvertrags) (zu § 158 I)
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 572 I (Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung) (zu § 158 II)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eingehung der Ehe
- Eheschließung
- § 1311 S. 2 (Persönliche Erklärung) (zu §§ 158 ff)
- Verwandtschaft
- Annahme als Kind
- Annahme Minderjähriger
- § 1750 II 1 (Einwilligungserklärung) (zu §§ 158 ff)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2313 (Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 42 (Auflösend bedingte Forderungen) (zu § 158 II)
- Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts) (zu § 158 I)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Insolvenzanfechtung
- § 140 III (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Verteilung
- § 191 (Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen) (zu § 158 I)