Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163)   

§ 158
Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Rechtsprechung zu § 158 BGB

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Literatur im Internet zu § 158 BGB

Querverweise

Auf § 158 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 163 (Zeitbestimmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 158 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 449 (Eigentumsvorbehalt) (zu § 158 I)
            Besondere Arten des Kaufs
              Kauf auf Probe
                § 454 I 2 (Zustandekommen des Kaufvertrags) (zu § 158 I)
          Mietvertrag, Pachtvertrag
            Mietverhältnisse über Wohnraum
              Beendigung des Mietverhältnisses
                Allgemeine Vorschriften
                  § 572 I (Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung) (zu § 158 II)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eingehung der Ehe
            Eheschließung
              § 1311 S. 2 (Persönliche Erklärung) (zu §§ 158 ff)
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1750 II 1 (Einwilligungserklärung) (zu §§ 158 ff)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2313 (Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 42 (Auflösend bedingte Forderungen) (zu § 158 II)
        Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
          § 77 III Nr. 2 (Feststellung des Stimmrechts) (zu § 158 I)
     
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Insolvenzanfechtung
          § 140 III (Zeitpunkt der Vornahme einer Rechtshandlung)
     
      Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
        Verteilung
          § 191 (Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen) (zu § 158 I)
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