Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 3 - Leistungsfähigkeit und Rangfolge (§§ 1581 - 1584) |
1Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. 2Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
Rechtsprechung zu § 1581 BGB
642 Entscheidungen zu § 1581 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.12.2023 - 4 UF 141/22
Kindesunterhalt; Pflicht zur Privatinsolvenz
- BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab ...
- OLG Karlsruhe, 28.02.2022 - 20 UF 123/20
Beschwerde gegen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Vergleich der gekürzten ...
- OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
Berechnung von Betreuuungsunterhalt
Zum selben Verfahren:
- AG Miesbach, 21.12.2017 - 1 F 255/16
Unbeschränkte Erbenhaftung
- BGH, 15.05.2019 - XII ZB 357/18
Fiktive Fortschreibung des zum Zeitpunkt des Todeseintritts bestehenden ...
- AG Miesbach, 21.12.2017 - 1 F 255/16
- BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09
Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung ...
- OLG Nürnberg, 11.01.2012 - 7 UF 747/11
Nachehelichenunterhalt: Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten unter ...
- BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
Dreiteilungsmethode
- OLG Stuttgart, 27.06.2023 - 18 UF 96/22
Obliegenheit zum Einsatz von Vermögen bei Leistung von Verwandtenunterhalt; ...
Querverweise
Auf § 1581 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324
Redaktionelle Querverweise zu § 1581 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)