Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)   
   Kapitel 3 - Leistungsfähigkeit und Rangfolge (§§ 1581 - 1584)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1581
Leistungsfähigkeit

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

Rechtsprechung zu § 1581 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1581 BGB

Querverweise

Auf § 1581 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Ende des Unterhaltsanspruchs
                § 1586b (Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1581 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Schenkung
            § 528 (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers)

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