Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
Kapitel 3 - Leistungsfähigkeit und Rangfolge (§§ 1581 - 1584) |
Zitiervorschläge
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Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 1583 BGB
3 Entscheidungen zu § 1583 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.06.1957 - IV ZR 80/57
Rechtsmittel
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.02.2009 - L 3 U 292/06
Hinterbliebenenleistungen - Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ...
- BFH, 28.07.1967 - III 19/64
Heranziehung eines Rentenstammrechts zur Vermögensteuer für laufende Zahlungen, ...
Querverweise
Auf § 1583 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 324