Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b)   
   Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1585b
Unterhalt für die Vergangenheit

(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Rechtsprechung zu § 1585b BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1585b BGB

Querverweise

Auf § 1585b BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Scheidung der Ehe
            Versorgungsausgleich
              Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
                § 1587k (Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1933 (Ausschluss des Ehegattenerbrechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 323 (Abänderungsklage)
            § 324 (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)

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