Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 2 - Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 - 1586b) |
| Kapitel 4 - Gestaltung des Unterhaltsanspruchs (§§ 1585 - 1585c) |
(1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.
(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
Rechtsprechung zu § 1585b BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 1585b BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1585b BGB
- Synopse zum Gesetz zur Änderung des Unterhalts von Verlag Gieseking
Stand: 9. Dezember 2007
über www.famrz.de - Die wesentlichen Änderungen im neuen Unterhaltsrecht
von RA Rainer Bosch, Bonn
Forum Familienrecht 8/2007, S. 293-307
über www.forum-familienrecht.de - § 1585b BGB - Unterhalt für die Vergangenheit von Jochem Schausten (Gesetzeskommentar)
Kommentierung von § 1585b BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Online-Kommentar: Das neue Unterhaltsrecht - Der Regierungsentwurf zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz - Sachstand und Ausblick auf die geplanten Änderungen beim nachehelichen Unterhalt und beim Verwandtenunterhalt (1. Teil)
von RiAG Dr. Martin Menne
Forum Familienrecht 5/2006, S. 175-183
über www.forum-familienrecht.de - Unterhalt und Hartz IV
von RA Wolfram Hußmann, Wesel
Forum Familienrecht 6+7/2005, S. 226-234
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1585b BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 (Nachpartnerschaftlicher Unterhalt)
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