Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| Kapitel 1 - Grundsatz (§ 1587) |
(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.
(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.
(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung.
Hinweis:Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 1 "wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit" statt "wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit".
Rechtsprechung zu § 1587 BGB
- 106 Entscheidungen zu § 1587 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1587 BGB
- Aktuelle Probleme des ehelichen Vermögensrechts
von RiAG Birgit Niepmann
Forum Familienrecht 4/2005, S. 131-135
über www.forum-familienrecht.de - Anmerkungen zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
von VRiOLG Dr. Peter Friederici
Forum Familienrecht 4/2005, S. 140-143
über www.forum-familienrecht.de - 25 Jahre Versorgungsausgleich - Ein Hürdenlauf zur sozialen Sicherung
von RiLG Renate Rohde
Forum Familienrecht 4/2002, S. 120-123
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Aufhebung der Ehe
- § 1318 (Folgen der Aufhebung)
- Scheidung der Ehe
- Versorgungsausgleich
- Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
- § 1587c (Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs)
- Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
- § 1587h (Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs)
- Parteivereinbarungen
- § 1587o (Vereinbarungen über den Ausgleich)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17 II (Scheidung) (zu §§ 1587 ff)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 § 6 (Viertes Buch. Familienrecht) (zu §§ 1587 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 1587 II)
Rechtsberatung
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