Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587) |
| Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§ 1587) |
Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Rechtsprechung zu § 1587 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 130 Entscheidungen zu § 1587 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1587 BGB
- Aktuelle Probleme des ehelichen Vermögensrechts
von RiAG Birgit Niepmann
Forum Familienrecht 4/2005, S. 131-135
über www.forum-familienrecht.de - Anmerkungen zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs
von VRiOLG Dr. Peter Friederici
Forum Familienrecht 4/2005, S. 140-143
über www.forum-familienrecht.de - 25 Jahre Versorgungsausgleich - Ein Hürdenlauf zur sozialen Sicherung
von RiLG Renate Rohde
Forum Familienrecht 4/2002, S. 120-123
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1587 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1587 BGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 17 II (Scheidung) (zu §§ 1587 ff)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 234 § 6 (Viertes Buch. Familienrecht) (zu §§ 1587 ff)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 1587 II)
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