Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   Kapitel 1 - Grundsatz (§ 1587)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1587
Auszugleichende Versorgungsanrechte

(1) Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587a Abs. 2 genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Außer Betracht bleiben Anwartschaften oder Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind.

(2) Als Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich gilt die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorausgeht.

(3) Für Anwartschaften oder Aussichten, über die der Versorgungsausgleich stattfindet, gelten ausschließlich die nachstehenden Vorschriften; die güterrechtlichen Vorschriften finden keine Anwendung. 

Hinweis:

Wortlaut der amtlichen Neubekanntmachung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42): in Absatz 1 "wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit" statt "wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit".

Rechtsprechung zu § 1587 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1587 BGB

Querverweise

Auf § 1587 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Scheidung der Ehe
            Versorgungsausgleich
              Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
                § 1587c (Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs)
              Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
                § 1587h (Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs)
              Parteivereinbarungen
                § 1587o (Vereinbarungen über den Ausgleich)
Redaktionelle Querverweise zu § 1587 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 1408 II (Ehevertrag, Vertragsfreiheit) (zu §§ 1587 ff)
              Gütertrennung
                § 1414 S. 2 (Eintritt der Gütertrennung) (zu §§ 1587 ff)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17 II (Scheidung) (zu §§ 1587 ff)
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 234 § 6 (Viertes Buch. Familienrecht) (zu §§ 1587 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 1587 II)

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