Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587)   
   Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§ 1587)   
§ 1587
Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Rechtsprechung zu § 1587 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1587 BGB

Querverweise

Auf § 1587 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
Redaktionelle Querverweise zu § 1587 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Vertragliches Güterrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 1408 II (Ehevertrag, Vertragsfreiheit) (zu §§ 1587 ff)
              Gütertrennung
                § 1414 S. 2 (Eintritt der Gütertrennung) (zu §§ 1587 ff)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Familienrecht
            Art. 17 II (Scheidung) (zu §§ 1587 ff)
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 234 § 6 (Viertes Buch. Familienrecht) (zu §§ 1587 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 262 (Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit) (zu § 1587 II)

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