Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| Kapitel 2 - Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung (§§ 1587a - 1587e) |
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,
| 1. | soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre; hierbei dürfen Umstände nicht allein deshalb berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben; | |
| 2. | soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm zustehende Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung, die nach § 1587 Abs. 1 auszugleichen wären, nicht entstanden oder entfallen sind; | |
| 3. | soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. |
Rechtsprechung zu § 1587c BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 42 Entscheidungen zu § 1587c BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1587c BGB
- Die Verletzung ehelicher Pflichten und ihre Folgen
von Wiss. Mit. Anne Sanders, Universität Köln
Forum Familienrecht 1+2/2005, S. 12-19
über www.forum-familienrecht.de - 25 Jahre Versorgungsausgleich - Ein Hürdenlauf zur sozialen Sicherung
von RiLG Renate Rohde
Forum Familienrecht 4/2002, S. 120-123
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1587c BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 20 (Versorgungsausgleich)
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