Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| Kapitel 2 - Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung (§§ 1587a - 1587e) |
(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.
(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.
(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.
(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.
Rechtsprechung zu § 1587e BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1587e BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1587e BGB
Querverweise
Auf § 1587e BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 20 (Versorgungsausgleich)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
Rechtsberatung
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