Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   Kapitel 2 - Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung (§§ 1587a - 1587e)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1587e
Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs

(1) Für den Versorgungsausgleich nach § 1587b gilt § 1580 entsprechend.

(2) Mit dem Tode des Berechtigten erlischt der Ausgleichsanspruch.

(3) Der Anspruch auf Entrichtung von Beiträgen (§ 1587b Abs. 3) erlischt außerdem, sobald der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nach § 1587g Abs. 1 Satz 2 verlangt werden kann.

(4) Der Ausgleichsanspruch erlischt nicht mit dem Tode des Verpflichteten. Er ist gegen die Erben geltend zu machen.

Rechtsprechung zu § 1587e BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1587e BGB

Querverweise

Auf § 1587e BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Sonstige Angelegenheiten
            § 124 (Eidesstattliche Versicherung)

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