Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   Kapitel 3 - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1587f
Voraussetzungen

In den Fällen, in denen

1. die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht möglich ist,
2. die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 5 ausgeschlossen ist,
3. der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,
4. in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren,
5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben,

erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

Rechtsprechung zu § 1587f BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1587f BGB

Querverweise

Auf § 1587f BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 14 (Vormundschaftssachen)

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