Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   Kapitel 3 - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1587g
Anspruch auf Rentenzahlung

(1) Der Ehegatte, dessen auszugleichende Versorgung die des anderen übersteigt, hat dem anderen Ehegatten als Ausgleich eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe der Hälfte des jeweils übersteigenden Betrags zu entrichten. Die Rente kann erst dann verlangt werden, wenn beide Ehegatten eine Versorgung erlangt haben oder wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat und der andere Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine ihm nach Ausbildung und Fähigkeiten zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann oder das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt § 1587a entsprechend. Hat sich seit Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung geändert oder ist eine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorhandene Versorgung oder eine Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung weggefallen oder sind Voraussetzungen einer Versorgung eingetreten, die bei Eintritt der Rechtshängigkeit gefehlt haben, so ist dies zusätzlich zu berücksichtigen.

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1587g BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1587g BGB

Querverweise

Auf § 1587g BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Scheidung der Ehe
            Versorgungsausgleich
              Wertausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung
                § 1587e (Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs)
              Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
                § 1587f (Voraussetzungen)
                § 1587h (Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs)
                § 1587k (Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs)
                § 1587l (Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche)
                § 1587n (Anrechnung auf Unterhaltsanspruch)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 99 (Versorgungsausgleich)

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