Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   Kapitel 3 - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1587h
Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs

Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,

1. soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde; § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend;
2. soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird;
3. soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

Rechtsprechung zu § 1587h BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1587h BGB

Querverweise

Auf § 1587h BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Scheidung der Ehe
            Versorgungsausgleich
              Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
                § 1587f (Voraussetzungen)

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