Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| Kapitel 3 - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n) |
Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 1587g besteht nicht,
| 1. | soweit der Berechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung des Versorgungsausgleichs für den Verpflichteten bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde; § 1577 Abs. 3 gilt entsprechend; | |
| 2. | soweit der Berechtigte in Erwartung der Scheidung oder nach der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt hat, dass ihm eine Versorgung, die nach § 1587 auszugleichen wäre, nicht gewährt wird; | |
| 3. | soweit der Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat. |
Rechtsprechung zu § 1587h BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 1587h BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1587h BGB
Querverweise
Auf § 1587h BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 20 (Versorgungsausgleich)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 1587h BGB bei

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