Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)   
   Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p)   
   Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p)   
   Kapitel 3 - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 1587i
Abtretung von Versorgungsansprüchen

(1) Der Berechtigte kann vom Verpflichteten in Höhe der laufenden Ausgleichsrente Abtretung der in den Ausgleich einbezogenen Versorgungsansprüche verlangen, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig geworden sind oder fällig werden.

(2) Der Wirksamkeit der Abtretung an den Ehegatten gemäß Absatz 1 steht der Ausschluss der Übertragbarkeit und Pfändbarkeit der Ansprüche nicht entgegen.

(3) § 1587d Abs. 2 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1587i BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1587i BGB

Querverweise

Auf § 1587i BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1318 (Folgen der Aufhebung)
          Scheidung der Ehe
            Versorgungsausgleich
              Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
                § 1587f (Voraussetzungen)
                § 1587k (Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 99 (Versorgungsausgleich)

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