Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 7 - Scheidung der Ehe (§§ 1564 - 1587p) |
| Untertitel 3 - Versorgungsausgleich (§§ 1587 - 1587p) |
| Kapitel 3 - Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§§ 1587f - 1587n) |
(1) Für den Ausgleichsanspruch nach § 1587g Abs. 1 Satz 1 gelten die §§ 1580, 1585 Abs. 1 Satz 2, 3 und § 1585b Abs. 2, 3 entsprechend.
(2) Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten; § 1586 Abs. 2 gilt entsprechend. Soweit hiernach der Anspruch erlischt, gehen die nach § 1587i Abs. 1 abgetretenen Ansprüche auf den Verpflichteten über.
Rechtsprechung zu § 1587k BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1587k BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1587k BGB
Querverweise
Auf § 1587k BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 20 (Versorgungsausgleich)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Sonstige Angelegenheiten
- § 124 (Eidesstattliche Versicherung)
Rechtsberatung
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