Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1589 - 1590) |
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1589 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 1589 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1589 BGB
- § 1589 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Beamte als Betreuer - § 1589 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwandtschaftsbeziehung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 1589 BGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Reichsgesetzen
- Art. 51
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
- § 41 Nr. 3 (Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 383 I Nr. 3 (Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen)
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