Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
| Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
Sollen nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts die an den Eintritt der Bedingung geknüpften Folgen auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, so sind im Falle des Eintritts der Bedingung die Beteiligten verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn die Folgen in dem früheren Zeitpunkt eingetreten wären.
Rechtsprechung zu § 159 BGB
82 Entscheidungen zu § 159 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 03.08.1999 - 4 U 148/98
Rechtswirkung der rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsvertrages; ...
- FG München, 22.02.2011 - 6 K 1451/08
Mantelkauf mit Abtretung einer Forderung, auf die gegen Besserungsschein ...
- BFH, 29.01.2003 - I R 50/02
Dauerschulden bei Forderungserlass unter Besserungsvorbehalt
- FG Hamburg, 22.07.2010 - 2 K 179/08
Mitunternehmerstellung bei Durchgangserwerb
- BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07
Insolvenzrecht - Zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift
- FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 2436/02
Schenkungsteuer - Verzicht auf wertlose Forderung gegen Besserungsabrede - eine ...
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2006 - 3 K 293/04
Grunderwerbsteuer; Kaufvertrag unter auflösender Bedingung; Eintritt der ...
- OLG Frankfurt, 01.07.2005 - 10 U 98/02
Erneute Geltendmachung einer Stammeinlageforderung einer insolventen GmbH mit ...
- BFH, 19.04.2005 - VIII R 68/04
Verzicht der Altgesellschafter einer GmbH auf die Beteiligung an einer ...
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Literatur im Internet zu § 159 BGB
- § 159 BGB
von C. Armbrüster (Gesetzeskommentar, PDF-Format)
in: Erman, BGB, 13. Aufl. (2011) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu