Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
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Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod

§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den Sätzen 1 und 2 Kind des früheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wäre, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskräftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des früheren Ehemanns.

Rechtsprechung zu § 1593 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1593 BGB

Querverweise

Auf § 1593 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft)
            § 1600 (Anfechtungsberechtigte)
            § 1600b (Anfechtungsfristen)
            § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
            § 1600d (Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft)
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615a (Anwendbare Vorschriften)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
            § 646 (Antrag)

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