Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
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Textdarstellung

  

§ 1594
Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 1594 BGB

547 Entscheidungen zu § 1594 BGB in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 1594 BGB

07.01.1975Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1594 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961)BGBl. I S. 229

§ 1594 BGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1594 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1595 (Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung)
            § 1597 (Formerfordernisse; Widerruf)
            § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf)
            § 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft)

Redaktionelle Querverweise zu § 1594 BGB:

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