Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
§ 1594
Anerkennung der Vaterschaft

(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig.

Rechtsprechung zu § 1594 BGB

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Literatur im Internet zu § 1594 BGB

Querverweise

Auf § 1594 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1595 (Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung)
            § 1597 (Formerfordernisse; Widerruf)
            § 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1594 BGB:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Beistandschaft
            § 1712 I Nr. 1 (Beistandschaft des Jugendamts; Aufgaben) (zu §§ 1594 ff)

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