Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 1596 BGB
- 3 Entscheidungen zu § 1596 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1596 BGB
- Das Kinderrechteverbesserungsgesetz
von RiBayObLG Dr. Bernhard Knittel
Fortentwicklung und Nachbesserung der Kindschaftsrechtsreform
Forum Familienrecht 1/2003, S. 14-19
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Vormundschaftssachen
- § 37 (Amtsgericht als Vormundschaftsgericht im württembergischen Rechtsgebiet)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 1596 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?