Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
§ 1597
Formerfordernisse; Widerruf

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 1597 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1597 BGB

Querverweise

Auf § 1597 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1599 (Nichtbestehen der Vaterschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1597 BGB:
    Personenstandsgesetz (PStG)
      Besondere Beurkundungen
        Familienrechtliche Beurkundungen
          § 44 (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)
    Beurkundungsgesetz (BeurkG)
      Schlußvorschriften
        Verhältnis zu anderen Gesetzen
          Landesrecht
            § 62 I Nr. 1 (Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung) (zu § 1597 I)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 IV (Besondere Fälle)

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