Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.
(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1597 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 1597 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1597 BGB
- § 1597 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 1597 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1597 BGB:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 44 (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Schlußvorschriften
- Verhältnis zu anderen Gesetzen
- Landesrecht
- § 62 I Nr. 1 (Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung) (zu § 1597 I)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 IV (Besondere Fälle)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 I 1 Nr. 1 (Beurkundung und Beglaubigung) (zu § 1597 I)
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