Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
| 1. | der Vater jeweils von Mutter und Kind, | |
| 2. | die Mutter jeweils von Vater und Kind und | |
| 3. | das Kind jeweils von beiden Elternteilen |
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
Rechtsprechung zu § 1598a BGB
- 2 Entscheidungen zu § 1598a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1598a BGB
- Der Scheinvater und sein Kind - Das Urteil des BVerfG vom 13.2.2007 und seine gesetzlichen Folgen
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 4/2007, S. 128-131
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Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 96a (Vollstreckung in Abstammungssachen)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- § 175 (Erörterungstermin; persönliche Anhörung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
- § 94 (Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts und des Familiengerichts)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 194 II (Gegenstand der Verjährung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
- § 621 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache) (zu § 1598a IV 2)
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