Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
§ 1598a
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
| 1. | der Vater jeweils von Mutter und Kind, | |
| 2. | die Mutter jeweils von Vater und Kind und | |
| 3. | das Kind jeweils von beiden Elternteilen |
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.
(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.
Rechtsprechung zu § 1598a BGB
23 Entscheidungen zu § 1598a BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 10.08.2009 - 17 WF 181/09
Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen Versagung der PKH
- OLG Karlsruhe, 17.07.2009 - 2 UF 49/09
Anspruch des Kindes gegen den möglichen biologischen Vater auf Einwilligung in ...
- OLG Frankfurt, 06.05.2009 - 1 UF 68/09
Zum Begriff des "Vaters" im Sinne von § 1598 a BGB
- BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09
Familienrecht - Verschwiegene Vaterschaft
- OLG Brandenburg, 28.06.2010 - 9 WF 272/08
Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung eines Kindes gegen eine Klage auf ...
- BGH, 25.06.2008 - XII ZB 163/06
Familienrecht - Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 147/10
Familienrecht - Verfahren über Versorgungsausgleich
- BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters
- OLG Celle, 22.07.2011 - 15 UF 85/11
Anfechtung der Vaterschaft, Vaterschaftsanfechtung, sozialfamiliäre Beziehung, ...
- BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10
Familienrecht - Verfahren in der Vaterschaftsanfechtung
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Literatur im Internet zu § 1598a BGB
- Der Scheinvater und sein Kind - Das Urteil des BVerfG vom 13.2.2007 und seine gesetzlichen Folgen
von RiOLG Dr. Frank Klinkhammer
Forum Familienrecht 4/2007, S. 128-131
über www.forum-familienrecht.de - Das neue Gendiagnostikgesetz - Sanktionierung "heimlicher Vaterschaftstests" von Dr. Stefan Braun
Der Beitrag untersucht die Regelungen bezüglich heimlicher Vaterschaftstests im Gendiagnostikgesetz und hinterfragt den Strafzweck der Sanktionen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Verhältnisse.
Humboldt Forum Recht (HFR) - § 1598a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanfechtung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
- § 96a (Vollstreckung in Abstammungssachen)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- § 175 (Erörterungstermin; persönliche Anhörung)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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