Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
§ 1598a
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können

1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen

verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

Rechtsprechung zu § 1598a BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1598a BGB

Querverweise

Auf § 1598a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1600b (Anfechtungsfristen)
          Elterliche Sorge
            § 1629 (Vertretung des Kindes)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621a (Anzuwendende Verfahrensvorschriften)
          § 621e (Befristete Beschwerde; Rechtsbeschwerde)
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 640 (Kindschaftssachen)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Familienrechtliche Angelegenheiten und Lebenspartnerschaftssachen
            § 94 (Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts und des Familiengerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 1598a BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 194 II (Gegenstand der Verjährung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren in Familiensachen
        Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
          § 621 (Zuständigkeit des Familiengerichts; Verweisung oder Abgabe an Gericht der Ehesache) (zu § 1598a IV 2)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1598a BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (3)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht