Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.
(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; § 1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen Erklärungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; für diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frühestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.
Rechtsprechung zu § 1599 BGB
- 11 Entscheidungen zu § 1599 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1599 BGB
- Prozesskostenvorschuss im Familienrecht
von VRiOLG Dieter Büte
Forum Familienrecht 6/2004, S. 272-275
über www.forum-familienrecht.de - Das neue Gendiagnostikgesetz - Sanktionierung "heimlicher Vaterschaftstests" von Dr. Stefan Braun
Der Beitrag untersucht die Regelungen bezüglich heimlicher Vaterschaftstests im Gendiagnostikgesetz und hinterfragt den Strafzweck der Sanktionen vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Verhältnisse.
Humboldt Forum Recht (HFR) - § 1599 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungen von a bis z
Genehmigungspflichten
Geschäftsfähigkeit
Gesetzliche Vertretung
Gesetzlicher Vertreter
Kindschaftsrecht - § 1599 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsanerkennung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 224 (Übergangsvorschrift zum Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997)
- BGB
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
- § 1617b II (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft) (zu §§ 1599 ff)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 20 (Anfechtung der Abstammung) (zu §§ 1599 ff)
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