Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
§ 1600a
Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

Rechtsprechung zu § 1600a BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1600a BGB

Querverweise

Auf § 1600a BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1600a BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 105 (Nichtigkeit der Willenserklärung) (zu § 1600a III)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 1600a III)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 1600a I)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 I 1 (Vertretung des Kindes) (zu § 1600a V)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1793 I 1 (Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels) (zu § 1600a V)
          Rechtliche Betreuung
            §§ 1896 ff (Voraussetzungen) (zu § 1600a V)

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