Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 1600d BGB
157 Entscheidungen zu § 1600d BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 16.04.2008 - XII ZR 144/06
Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters gegen mutmaßlichen Erzeuger
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 09.08.2006 - 15 UF 46/06
Kindesunterhalt: Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den Putativvater
- OLG Celle, 09.08.2006 - 15 UF 46/06
- BGH, 09.11.2011 - XII ZR 136/09
Familienrecht - Inzidente Feststellung der Vaterschaft
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09
Auskunftsanspruch des Scheinvaters
- OLG Schleswig, 23.06.2009 - 8 UF 16/09
- BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09
Familienrecht - Regressprozess des Scheinvaters
- BVerfG, 27.05.2010 - 1 BvR 2643/07
Grundsätzliche Bedeutung der Frage einer Möglichkeit einer inzidenten ...
- OLG Frankfurt, 04.03.2008 - 5 WF 36/08
Kostenentscheidung: Erledigung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens und ...
- OLG Köln, 04.08.2005 - 14 WF 120/05
Keine Einwendungen gegen Vaterschaft aufgrund biologischer Empfängniszeit bei ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2012 - 12 A 1926/11
Inzidente gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB in ...
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Literatur im Internet zu § 1600d BGB
- Vaterschaftstest: Kann man sich weigern, einen Test durchführen zu lassen? von RA Brandau
- § 1600d BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Kindschaftsrecht
Vaterschaftsanerkennung - § 1600d BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vaterschaftsfeststellung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)