Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e)   
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Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.

(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 1600d BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1600d BGB

Querverweise

Auf § 1600d BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1592 (Vaterschaft)
            § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615o (Einstweilige Verfügung)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1747 (Einwilligung der Eltern des Kindes)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 372a (Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren in Kindschaftssachen
          § 640h (Wirkungen des Urteils)
          § 641d (Einstweilige Anordnung)

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