Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
Titel 2 - Abstammung (§§ 1591 - 1600e) |
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.
(2) 1Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. 2Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
(3) 1Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. 2Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit.
(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden.
(5) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17.07.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2018 | Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen | 17.07.2017 |
bedürftigkeit der Anerkennung § 1596Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1597Formerfordernisse; Widerruf § 1597aVerbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft § 1598Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf § 1598aAnspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung § 1599Nichtbestehen der Vaterschaft § 1600Anfechtungs-
berechtigte § 1600aPersönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit § 1600bAnfechtungsfristen § 1600cVaterschafts-
vermutung im Anfechtungsverfahren § 1600dGerichtliche Feststellung der Vaterschaft § 1600e(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1600d BGB
352 Entscheidungen zu § 1600d BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 2 UF 33/23
Stiefkindadoption trotz Leihmutterschaft möglich
- BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13
Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 23.10.2013 - 12 UF 121/13
Pflicht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters zur Einwilligung in eine ...
- OLG Hamm, 23.10.2013 - 12 UF 121/13
- KG, 24.03.2021 - 3 UF 1122/20
Konkrete Normenkontrolle: Verfassungsmäßigkeit der fehlenden gesetzliche Regelung ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 12.10.2020 - 21 WF 87/20
Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Vaterschaft zu einem ...
- BGH, 30.08.2023 - XII ZB 48/23
Vaterschaftsanerkennung; Entfall des Zustimmungserfordernisses mit Ableben der ...
- OLG Düsseldorf, 01.12.2017 - 7 U 151/16
Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bei noch nicht festgestellter Abstammung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen ...
- LG Wuppertal, 24.06.2016 - 2 O 210/15
Dreijährige Verjährung eines Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs des Erben ...
- BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17
§ 1600d BGB in Nachschlagewerken
- § 1600d BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Vaterschaftsfeststellung
- § 1600d BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kindschaftsrecht
- Vaterschaftsanerkennung
Querverweise
Auf § 1600d BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Zivilprozeßordnung
- Verfahren im ersten Rechtszuge
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 372a