Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   
§ 1601
Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Rechtsprechung zu § 1601 BGB

1.255 Entscheidungen zu § 1601 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Zur Gesamtübersicht

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Literatur im Internet zu § 1601 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1601 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Geschäftsführung ohne Auftrag
            § 685 II (Schenkungsabsicht)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
            § 1360 (Verpflichtung zum Familienunterhalt) (zu §§ 1601 ff)
            § 1360a (Umfang der Unterhaltspflicht) (zu §§ 1601 ff)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Besondere Vorschriften für das Kind und seine nicht miteinander verheirateten Eltern
              § 1615l III 1 (Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt) (zu §§ 1601 ff)
          Elterliche Sorge
            § 1629 III (Vertretung des Kindes) (zu §§ 1601 ff)
          Annahme als Kind
            Annahme Volljähriger
              § 1770 III (Wirkung der Annahme) (zu §§ 1601 ff)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
            Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
              § 850d (Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
          § 40 (Unterhaltsansprüche) (zu §§ 1601 ff)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
          § 170 I (Verletzung der Unterhaltspflicht)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 1601 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (170)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht