Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Rechtsprechung zu § 1602 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 59 Entscheidungen zu § 1602 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 1602 BGB
- Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland
Stand 1.1.2008
über www.mdr.ovs.de - Düsseldorfer Tabelle von Justiz Nordrhein-Westfalen, Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. (Überblick)
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