Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
Rechtsprechung zu § 1604 BGB
3 Entscheidungen zu § 1604 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 3 WF 4/02
Unterhalt, Auskunftserteilung, Beginn der 2-Jahresfrist
- OLG Frankfurt, 09.08.2001 - 1 UF 66/01
Angehörige müssen in Härtefällen Sozialhilfe nicht erstatten
- BFH, 01.07.1960 - III 159/59 U
Literatur im Internet zu § 1604 BGB
- § 1604 BGB - Einfluss des Güterstands von Jochem Schausten (Gesetzeskommentar)
Kommentierung von § 1604 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007
Online-Kommentar: Das neue Unterhaltsrecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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