Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig.
(2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren.
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Rechtsprechung zu § 1606 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 40 Entscheidungen zu § 1606 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1606 BGB
- Privilegierte Volljährige - sperrige Zwitter des Unterhaltsrechts
von VRiOLG Dr. Röse Häußermann
Plädoyer für die Abschaffung des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB
Forum Familienrecht 6/2002, S. 196-202
über www.forum-familienrecht.de - Die neue Hausfrauen-Rechtsprechung des BGH - Meilenstein oder erster Schritt?
von RA Dr. Winfried Born, Hamm
Forum Familienrecht 6/2001, S. 183-190
über www.forum-familienrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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