Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921)   
   Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)   
   Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615)   

§ 1607
Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über.

(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 anstelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.

(4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

Rechtsprechung zu § 1607 BGB

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Literatur im Internet zu § 1607 BGB

Querverweise

Auf § 1607 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Scheidung der Ehe
            Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
              Leistungsfähigkeit und Rangfolge
                § 1584 (Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter)
        Verwandtschaft
          Unterhaltspflicht
            Allgemeine Vorschriften
              § 1608 (Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners)
Redaktionelle Querverweise zu § 1607 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 412 (Gesetzlicher Forderungsübergang) (zu § 1607 II 2, III)
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