Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1921) |
| Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) |
| Titel 3 - Unterhaltspflicht (§§ 1601 - 1615o) |
| Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1601 - 1615) |
(1) Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte.
(2) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 1608 BGB
111 Entscheidungen zu § 1608 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 05.05.2010 - VI R 29/09
Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Angehörige - geldwerter Vorteil aus ...
- OLG Koblenz, 09.11.2006 - 7 WF 1042/06
Volljährigenunterhalt - Titel gelten auch nach Eintritt der Volljährigkeit und ...
- FG Münster, 21.02.2013 - 13 K 1968/11
- FG Bremen, 19.07.2007 - 4 K 69/05
Aufhebung der Gewährung von Kindergeld wegen Überschreitung der ...
- FG Münster, 30.11.2012 - 4 K 1569/12
Finanz- und Abgaberecht
- BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63
Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt
- OLG Oldenburg, 12.02.1991 - 12 UF 136/90
Kind, volljähriges, Ehegatte, Vorrang, Sozialhilfe, Erwerbsobliegenheit, ...
- BFH, 04.08.2011 - III R 48/08
Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 3889/05
Freistellung eines Einkommensbetrags nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz ...
- FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 3889/05
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